(1) Der Verein trägt den Namen DARUNA – Deutsch-Arabisches Kulturhaus (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) DARUNA ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden und bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie. (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Volksbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel, eine Integrations-Plattform auf der Basis von kulturellem Austausch im Rhein-Main Gebiet zu etablieren und dabei auch die Vielfalt der arabischen Kultur in einem säkularen Umfeld zu fördern und darüber aufzuklären. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von: a. kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Medien, bildender & handwerklicher Kunst mit dem Ziel aktuelle Einblicke in die Kulturszene der arabischen Länder zu bekommen und die Begegnung zwischen den Kulturschaffenden beider Länder zu ermöglichen b. Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren zur Förderung des interkulturellen Dialoges zwischen den Kulturen und zur Förderung der besseren Integration c. Arabischkurse für verschiedene Lernstufen sowie Programme für Kinder und Jugendliche, mit dem Ziel sie zum Erlernen der Arabischen Sprache zu motivieren d. Diskussionsveranstaltungen und Informationsabende mit dem Ziel eine gegenseitige Sensibilisierung für die jeweils andere Kultur zu erzielen und so Vorurteile abzubauen und die Völkerverständigung zu fördern e. Förderung von kulturellen Aktivitäten in Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen f. Förderung der kulturellen Integration, der Chancengleichheit und der Verbesserung der Lebensqualität von Frauen mit arabischem Migrationshintergrund in Deutschland anhand verschiedener kultureller Angebote
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) DARUNA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Erträge des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, öffentlichen Fördermitteln, erwirtschafteten Erlösen aus den in § 2 (3) a-f genannten Veranstaltungen und sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen.
§ 5 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei schriftlicher Ablehnung brauchen dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe nicht mitgeteilt werden. Die Ablehnung kann auch formlos erfolgen. (3) Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, so kann die / der Betroffene Einspruch erheben. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Vor dem endgültigen Ausschluss ist die antragstellende Person anzuhören. (4) Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. (2) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt. In solchen Fällen kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. (3) Dem Auszuschließenden ist die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu geben. (4) Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes, das von der Mitgliederversammlung bestellt wurde, ist nur unter Beteiligung der Mitgliederversammlung möglich. (5) Eine objektiv feststellbare Inaktivität eines Mitgliedes kann zur Streichung desselben aus der Mitgliederliste führen. Vor der drohenden Streichung ist das Mitglied schriftlich darauf hinzuweisen. (6) Das Ausschlussverfahren muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Fehlverhalten beginnen. Eine Abmahnung des Mitglieds oder die vorherige Verhängung einer Strafe ist nicht erforderlich.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 9 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
§ 10 Aufwandsersatz
Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig, wenn das jeweilige Mitglied Leistungen gegenüber dem Verein erbringt. Dies bedarf jedoch eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins müssen gewahrt sein. Dies schließt den § 670 BGB mit ein.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. (2) Der Vorstand besteht mindestens aus einer Person. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Umsetzung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er ist berechtigt, im Rahmen von § 62 der Abgabenordnung Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden. (4) Der Vorstand gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung. (5) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. (7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen und einen Beirat von nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern einrichten. (9) An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen, über Zeitpunkt und Ort der Sitzung sind die Mitglieder zu informieren. Gäste können nach Einladung durch den Vorstand teilnehmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt das vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die Arbeitsweise des Vereins. (2) In jedem Geschäftsjahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Nachträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Sie nimmt den jährlichen Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über dessen Entlastung, über Vereinsauflösung und Satzungsänderung. (3) Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. (5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Einladungsfrist hierzu beträgt eine Woche. (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Prüfern/Prüferinnen durchzuführen. (2) Die Prüfer/Prüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.
§ 15 Auflösung und Satzungsänderung
(1) Für die Auflösung und die Satzungsänderung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Medico International, Lindleystraße 15, 60314 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (3) Auf den Inhalt geplanter Satzungsänderungen und eine geplante Vereinsauflösung muss mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in einer schriftlichen Einladung hingewiesen werden.
§ 16 Vereinsstrafen
(1) Bei Verstößen gegen Weisungen des Vorstands, Missachtung von Satzung und Vereinsordnungen, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Verletzung der Mitgliederpflichten und bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand Verwarnungen, Geldstrafen und einen zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen und -anlagen verhängen. (2) Der Vorstand ist für den Ausspruch einer Vereinsstrafe zuständig. (3) Insbesondere können folgende Sanktionen verhängt werden: a. Ermahnungen oder Verwarnungen b. Geldstrafen – hier gilt § 7 dieser Satzung entsprechend c. Entzug des Stimmrechts d. Zeitweises Ruhen der Mitgliedschaft e. Befristeter Ausschluss (4) Ein Strafverfahren kann auf Antrag eines Mitglieds, durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand eingeleitet werden. Eine ausführliche Aufklärung des Sachverhaltes ist vorzunehmen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das Strafverfahren ist nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem zu sanktionierenden Verhalten zulässig.