Satzung des Vereins DARUNA

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen DARUNA – Deutsch-Arabisches Kulturhaus
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) DARUNA ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden und bekennt
sich zu den Grundsätzen der Demokratie.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Volksbildung sowie die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel, eine Integrations-Plattform auf der Basis von
kulturellem Austausch im Rhein-Main Gebiet zu etablieren und dabei auch die Vielfalt der
arabischen Kultur in einem säkularen Umfeld zu fördern und darüber aufzuklären. Der
Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und
Durchführung von:
a. kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Medien, bildender
& handwerklicher Kunst mit dem Ziel aktuelle Einblicke in die Kulturszene der arabischen
Länder zu bekommen und die Begegnung zwischen den Kulturschaffenden beider Länder
zu ermöglichen
b. Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren zur Förderung des interkulturellen Dialoges
zwischen den Kulturen und zur Förderung der besseren Integration
c. Arabischkurse für verschiedene Lernstufen sowie Programme für Kinder und Jugendliche,
mit dem Ziel sie zum Erlernen der Arabischen Sprache zu motivieren
d. Diskussionsveranstaltungen und Informationsabende mit dem Ziel eine gegenseitige
Sensibilisierung für die jeweils andere Kultur zu erzielen und so Vorurteile abzubauen und
die Völkerverständigung zu fördern
e. Förderung von kulturellen Aktivitäten in Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten
Organisationen
f. Förderung der kulturellen Integration, der Chancengleichheit und der Verbesserung der
Lebensqualität von Frauen mit arabischem Migrationshintergrund in Deutschland anhand
verschiedener kultureller Angebote

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

(1) DARUNA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Erträge des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden,
öffentlichen Fördermitteln, erwirtschafteten Erlösen aus den in § 2 (3) a-f genannten
Veranstaltungen und sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen.

 

§ 5 Verbot der Begünstigung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person durch schriftlichen
Aufnahmeantrag werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei
schriftlicher Ablehnung brauchen dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe nicht
mitgeteilt werden. Die Ablehnung kann auch formlos erfolgen.
(3) Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, so kann die / der Betroffene
Einspruch erheben. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Vor dem endgültigen Ausschluss ist die antragstellende Person anzuhören.
(4) Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein.
(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im
Rückstand bleibt. In solchen Fällen kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
(3) Dem Auszuschließenden ist die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(4) Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes, das von der Mitgliederversammlung bestellt
wurde, ist nur unter Beteiligung der Mitgliederversammlung möglich.
(5) Eine objektiv feststellbare Inaktivität eines Mitgliedes kann zur Streichung desselben aus
der Mitgliederliste führen. Vor der drohenden Streichung ist das Mitglied schriftlich darauf
hinzuweisen.
(6) Das Ausschlussverfahren muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Fehlverhalten
beginnen. Eine Abmahnung des Mitglieds oder die vorherige Verhängung einer Strafe ist
nicht erforderlich.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 9 Mittelverwendung

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

 

§ 10 Aufwandsersatz

 

Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Porto und Kommunikationskosten.
Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder in Höhe
des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig, wenn das jeweilige Mitglied
Leistungen gegenüber dem Verein erbringt. Dies bedarf jedoch eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Vereins müssen gewahrt sein. Dies schließt den § 670 BGB mit ein.

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.

 

§ 12 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand besteht mindestens aus einer Person.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die
Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Umsetzung der in der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse. Er ist berechtigt, im Rahmen von § 62 der Abgabenordnung
Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
(4) Der Vorstand gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen und einen Beirat von nicht
stimmberechtigten Fördermitgliedern einrichten.
(9) An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen,
über Zeitpunkt und Ort der Sitzung sind die Mitglieder zu informieren. Gäste können nach
Einladung durch den Vorstand teilnehmen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt das vom Vorstand oder von Mitgliedern
vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die Arbeitsweise des Vereins.
(2) In jedem Geschäftsjahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Über Nachträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Sie nimmt den
jährlichen Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet
über dessen Entlastung, über Vereinsauflösung und Satzungsänderung.
(3) Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder die Einberufung einer
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung
verlangt. Die Einladungsfrist hierzu beträgt eine Woche.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von
dem/der zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/
Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

 

§ 14 Kassenprüfung

 

(1) Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Prüfern/Prüferinnen durchzuführen.
(2) Die Prüfer/Prüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Über das
Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.

 

§ 15 Auflösung und Satzungsänderung

 

(1) Für die Auflösung und die Satzungsänderung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Medico International,
Lindleystraße 15, 60314 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Auf den Inhalt geplanter Satzungsänderungen und eine geplante Vereinsauflösung muss
mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in einer schriftlichen Einladung
hingewiesen werden.

 

§ 16 Vereinsstrafen

 

(1) Bei Verstößen gegen Weisungen des Vorstands, Missachtung von Satzung und
Vereinsordnungen, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Verletzung der
Mitgliederpflichten und bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand
Verwarnungen, Geldstrafen und einen zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen
und -anlagen verhängen.
(2) Der Vorstand ist für den Ausspruch einer Vereinsstrafe zuständig.
(3) Insbesondere können folgende Sanktionen verhängt werden:
a. Ermahnungen oder Verwarnungen
b. Geldstrafen – hier gilt § 7 dieser Satzung entsprechend
c. Entzug des Stimmrechts
d. Zeitweises Ruhen der Mitgliedschaft
e. Befristeter Ausschluss
(4) Ein Strafverfahren kann auf Antrag eines Mitglieds, durch die Mitgliederversammlung oder
den Vorstand eingeleitet werden. Eine ausführliche Aufklärung des Sachverhaltes ist
vorzunehmen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Das
Strafverfahren ist nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem zu
sanktionierenden Verhalten zulässig.